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Babywunsch unerfüllt - Künstliche Befruchtung 5/6

Künstliche Befruchtung: Rechtliche Fragen

In diesem Artikel:

Künstliche Befruchtung

Künstliche Befruchtung innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft

Alle vorgestellten Methoden zur künstlichen Befruchtung sind in Deutschland zulässig.
Unproblematisch ist aus Sicht des Gesetzgebers eine künstliche Befruchtung dann, wenn der Samen vom Ehepartner oder Lebenspartner kommt, die zukünftige Mutter Ehepartnerin oder Lebenspartnerin ist. Diese Art der Spende entspricht auch den Richtlinien der Bundesärztekammer. Die künstliche Befruchtung wird somit innerhalb einer Familie oder fest gefügten Partnerschaft durchgeführt.

Künstliche Befruchtung mit anonym gespendeten Samen

Anders sieht es aus, wenn der Samenspender anonym bleibt. Eine Fremdsamenspende wird zwar vom Gesetzgeber nicht verboten, er gibt aber zu bedenken, dass die Anonymität des Spenders juristisch nicht durchsetzbar ist. Gesetzlich verankert steht jedem Menschen hat das Recht auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung zu. Insofern darf einem Menschen, wenn er dies möchte, das Wissen von seinem leiblichen Vater nicht verweigert werden. Aufgrund dieser Rechtslage ist es auch nicht mehr gestattet, Behandlungsunterlagen, Name des Spenders, nach Ende der Aufbewahrungspflicht zu vernichten. Dies bedeutet, dass ein aus einer anonymen Samenspende gezeugtes Kind später ein Anrecht hat zu erfahren, wer den Samen gespendet hat.

Embryonenschutzgesetz ESchG

Die rechtlichen Bedingungen beim praktischen Umgang mit Samen und Eizelle sind gegenüber anderen Ländern sehr streng und wurden im Embryonenschutzgesetz verankert. Genetische Untersuchungen von künstlich erzeugten Embryonen bevor sie in den Mutterleib kommen sind in Deutschland verboten. Ebenso darf es keine Auswahl des Geschlechts geben oder eine andere Art der Veränderung der Erbinformationen vorgenommen werden. Die Zahl der maximal implantierten Embryonen wird vom ESchG auf 3 beschränkt.


Richtlinien der Bundesärztekammer

Sehr umstritten sind die Richtlinien der Bundesärztekammer bezüglich einer anonymen Samenspende. Sie folgen dem Grundsatz, dass nur Ehepartner oder Partner in einer fest gefügten Partnerschaft Zugang zur Samenbank erhalten sollen. Speziell lesbischen Paaren oder allein stehenden Frauen mit Kinderwunsch wird somit der Zugang verwehrt. Ihnen bleibt nur der Weg ins Ausland oder zu einem Arzt der entgegen der Richtlinien der Bundesärztekammer handelt.
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