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Elterngeld – das ist neu in 2013

Die Anträge werden vereinfacht, allerdings gibt es auch etwas weniger Geld. Gerade bei Freibeträgen und dem Wechsel der Steuerklasse lohnt es sich, genau hinzuschauen.

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Elterngeld – das ist neu in 2013

Es soll alles einfacher werden, denn der Aufwand für die Ermittlung des Einkommens und damit für die Berechnung des Elterngeldes kann schon erheblich sein. „Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form“, schreibt das Bundesfamilienministerium.

Pauschale Abzüge für Sozial- und Krankenversicherung
Leichter gemacht wird es ab dem nächsten Jahr vor allem den Ämtern, die das Elterngeld auszahlen: Für Elterngeldanträge in Bezug auf Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, werden die Abzüge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pauschal geregelt. Einheitlich werden 21 Prozent abgezogen für Sozialversicherungsbeiträge. Es gelten also nicht mehr die real bezahlten Beiträge – da liegt der Satz bei derzeit 20,5 Prozent. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine hat errechnet, dass eine Familie mit einem Einkommen von 2000 Euro brutto dadurch etwa sieben Euro Elterngeld pro Monat weniger bekommt als nach der alten Regelung.

Freibeträge

Freibeträge werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr berücksichtigt. Wer also beispielweise einen Freibetrag für ein behindertes Kind auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hat, bekommt zwar mehr Nettolohn – beim Elterngeld kommt das aber nicht mehr zum Tragen.

Wechsel der Lohnsteuerklasse

Sind beide Eltern verheiratet und erwerbstätig, können sie wählen, ob sie lieber nach Lohnsteuerklasse 3 und 5 oder beide nach 4 eingestuft werden wollen. Wer rechtzeitig wechselte, konnte so einen höheren Nettolohn und damit ein höheres Elterngeld erzielen. Das ist jetzt nicht mehr so einfach möglich. Denn für die Berechnung des Elterngeldes zählt nur noch die Steuerklasse, die überwiegend 12 Monate vor der Geburt gewählt war. Steuerklasse 3 bringt also nur noch dann mehr Elterngeld, wenn sie mindestens sieben Monate lang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war.

Selbstständige

Wer selbstständig ist, einen Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft betreibt, hat es ab Januar 2013 etwas leichter. Der Gewinn bzw. die Einkünfte werden „künftig ausschließlich“, so das Familienministerium, über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ermittelt. Für Einkünfte während der Elternzeit soll weiterhin eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorgelegt werden. Hier können die Betriebskosten mit pauschal 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden.