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Familienthemen - Elternzeit

In diesem Artikel:

Elternzeit - Eine Chance für Familie und Beruf

Kinder zu haben, ohne beruflich außen vor zu sein oder in die klassische Rollenverteilung zurückzufallen, ist leichter geworden. Alle Eltern, die sich seit Beginn des Jahres 2001 über Nachwuchs freuen können, haben die Möglichkeit, sich "Elternzeit" zu nehmen. Der Erziehungsurlaub wird aber nicht nur namentlich aufpoliert, das neue Gesetz bietet Eltern auch mehr Möglichkeiten, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. Hier die wichtigsten Infos und Tipps zur Elternzeit auf den Punkt gebracht:

  • Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören auch befristete Verträge, Teilzeitarbeit, Auszubildende, Umschüler und in Heimarbeit Beschäftigte.
  • Elternzeit kann neuerdings von Vätern und Müttern gemeinsam genommen werden, d.h. Sie können Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsame 1,5 Jahre).
  • Sie muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden, und zwar sechs Wochen vor ihrem Beginn, wenn sie direkt nach der Geburt des Kindes anfangen soll und acht Wochen vorher, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird.
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit aufgeschoben und zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Bitte frühzeitig beantragen!
  • Neu ist auch der grundsätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Bis zu 30 Wochenstunden dürfen Väter und Mütter nebenher arbeiten. Also insgesamt 60 Stunden pro Woche. Nach der Elternzeit besteht das Recht, wieder zu den alten Arbeitszeiten zurückkehren.
  • Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.
  • Wenn Mütter und Väter die Elternzeit früher als angekündigt beenden wollen, geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Das gilt auch für eine Verlängerung. Ausnahme: Die Eltern haben sich die Erziehungszeit aufgeteilt, der Wechsel kann aber aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen.
  • Während der Elternzeit müssen Versicherte bei gesetzlichen Krankenkassen, die ganz zu Hause bleiben, kein Beiträge zahlen.
  • Ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld weitergezahlt werden, hängt von den jeweiligen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und einzelnen Arbeitsverträgen ab.
  • Drei Erziehungsjahre pro Kind werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.

Weitere Infos

Informationen zur Elternzeit erteilen alle Erziehungsgeldstellen. Außerdem gibt es beim Bundesfamilienministerium eine Broschüre, die kostenlos unter der Adresse:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschürenstelle
Postfach 201551
53145 Bonn

Telefon: 01888/8080800
oder unter

www.bmfsfj.de
mit dem Stichwort "Elternzeit" heruntergeladen bzw. bestellt werden kann.