Mutterschutz
Sechs Wochen vor der Geburt darf die Schwangere nur beschäftigt werden, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt, acht Wochen nach der Geburt darf sie gar nicht beschäftigt werden. In dieser Zeit hat die Erwerbstätige Anspruch auf Mutterschutzgeld. Während der Schwangerschaft bis vier Monate danach besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz sowohl für die Aufnahme der Tätigkeit nach dem Mutterschutz, als auch für die Elternzeit.
Die nicht verheiratete Mutter hat gegen den Vater ihres Kindes einen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst. Das gilt natürlich auch anders herum, sofern der Vater das Kind betreut. Dieser Anspruch besteht vier Monate vor der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, in Ausnahmefällen länger. Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruches ist, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Institutionelle Hilfe
Bundesstiftung Mutter und Kind
- Die Mittel der Bundesstiftung sollen werdenden Müttern in Not- und Konfliktsituationen durch finanzielle Unterstützung die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, Mittel aus dem begrenzten Fonds der Stiftung zu erhalten!
- Gelder aus der Stiftung werden gewährt, wenn entsprechende Hilfe durch andere Sozialleistungen nicht möglich ist, nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Unterstützung gibt es z.B. für Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes, Weiterführung des Haushalts, Einrichtung einer Wohnung, Betreuung des Kindes.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosenunterstützung, Kindergeld, Wohngeld und andere Sozialleistungen angerechnet werden. Den Antrag stellst du über die Schwangerschafts- beratungsstellen z.B. der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas („esperanza“), des Diakonischen Werks, Deutschen Roten Kreuz, Pro Familia, „donum vitae“ oder bei den Schwangerschafts- beratungsstellen der Städte und Landkreise (nicht bei der Bundesstiftung).
Das Bundeserziehungsgesetz
- Diese Broschüre informiert dich ausführlich über die gesetzlichen Regelungen zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit. Herausgeber ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin.
- Sie kann über die Homepage www.bmfsfj.de kostenlos angefordert werden. Bemühe dich rechtzeitig um einen Beratungstermin, da die Mittel vor der Geburt beantragt sein müssen.
Kinderschutz
184 Euro Kindergeld für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das Dritte, sowie 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind gibt es ab dem Monat, in dem das Kind geboren wurde, also für den Dezember auch dann noch, wenn das Kleine ein Silvesterkind ist. Seit 2005 kann zum Kindergeld der so genannte Kinderzuschlag beantragt werden. Er ist wird gezahlt für Kinder unverheirateter Eltern oder Alleinerziehende, die ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht überschreiten. Höhe und Dauer des Kinderzuschlags wird von der Familienkasse bestimmt. Eltern mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. Empfänger von Arbeitslosenhilfe II erhalten keinen Kinderzuschlag.
Alleinerziehende, die vom Unterhaltsverpflichteten für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bekommen, können bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Für ein Kind unter 6 Jahre wird ein Betrag von 117 Euro im Monat und für Kinder bis höchstens 12 Jahren ein Zuschuss von 158 Euro gezahlt. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate. Abgezogen werden Unterhaltszahlungen und Waisenbezüge. Beim Unterhaltsvorschuss gibt es keine Einkommensgrenze.
Ist der Unterhaltsverpflichtete bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann er kostenfrei bei jedem Jugendamt die Unterhaltsverpflichtung anerkennen. Kinder haben ab dem dritten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Elternzeit
Die Eltern haben das Recht, längstens drei Jahre lang Elternzeit, nacheinander oder gemeinsam, zu nehmen. Die Elternzeit kann zeitlich geteilt werden. Ein 12 Monate währender Abschnitt kann mit Absprache des Arbeitgebers auch bis zum 8.Lebensjahr übertragen werden. Der Beginn der Elternzeit ist frei wählbar, wobei bei Müttern der Mutterschutz bereits auf die Elternzeit angerechnet wird. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Zur finanziellen Absicherung der Elternzeit gewährt der Staat Elterngeld.
Eltern, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten seit mehr als einem halben Jahr beschäftigt sind, haben Anspruch auf Teilzeittätigkeit. Bis zu 30 Stunden kann während der Elternzeit gearbeitet werden. Einkommen aus der Teilzeittätigkeit werden anteilig auf das Elterngeld angerechnet.
Wer selbst seinen Bedarf nicht decken kann, erhält Hilfe zum Lebensunterhalt und gegebenenfalls Hilfe in besonderen Lebenslagen. Aber auch derjenige, der seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen bestreiten kann, kann einen Anspruch auf einmalige Leistungen haben.
Wohngeld wird als nicht rückzahlbarer Mietzuschuss oder für den Eigentümer selbst genutzten Wohneigentums als Lastenzuschuss gezahlt. Es ist abhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der Miete bzw. Belastung.
Das Kind ist in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern kostenfrei mitversichert. Ist allerdings ein Elternteil privat versichert und erzielt ein höheres Einkommen als der gesetzlich versicherte Ehegatte, so muss das Kind ebenfalls privat versichert werden. Die Familienmitversicherung des Ehegatten endet jedoch mit der Ehescheidung! Innerhalb von drei Monaten nach der Rechtskraft der Scheidung kann der früher mitversicherte Ehegatte der gesetzlichen Versicherung freiwillig beitreten.
Die Anwendung der Splittingtabelle im Einkommensteuerrecht beschert verheirateten Eltern indirekt finanzielle Vorteile. Beispiel: Eva hat ein Einkommen von 50.000 Euro, ihr Ehemann Klaus hat 0 Euro Einkommen, er betreut das gemeinsame Kind. Ohne Berücksichtigung aller Freibeträge zahlt Eva 8.738 Euro Einkommensteuer. Wären sie nicht verheiratet, dann müsste sie 13.667 Euro Einkommensteuer zahlen, also fast 5000 Euro mehr.
Was kann der Arbeitgeber tun? Er kann steuerfrei die Kinderbetreuungskosten übernehmen. Voraussetzung ist, dass er die Gebühren direkt an den Träger der Kinderbetreuung zahlt.
Lokale Familienbündnisse und staatliche Hilfen zur Erziehung unterstützen die Eltern bei der Bewältigung ihrer vielfältigen und oft schwierigen Aufgaben im Beruf, mit den Kindern und in der Partnerschaft.
Elterngeld
Die Einführung des Elterngeldes läutet eine neue Ära ein: Mit der Lohnersatzleistung soll (auch) die unabhängige Existenzsicherung der Mutter gewährleistet werden. Weiterhin haben beide Eltern einen Anspruch auf dreijährige Elternzeit mit den damit verbundenen Rechten. Auch das Mutterschaftsgeld wird weiterhin gezahlt, die acht Wochen nach der Geburt werden jedoch auf das Elterngeld angerechnet.
Elterngeld ab 1.1.2007: Anspruchsberechtigt sind die Eltern des Kindes, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses betreuen. Die Eltern müssen nicht miteinander verheiratet sein. Gleichgeschlechtliche Eltern müssen verpartnert sein. In bestimmten Fällen sind auch andere Personen, wie Großeltern, anspruchsberechtigt.
Elterngeld erhöhen
Ein Wechsel der Steuerklasse mit dem Ziel, in der Elternzeit mehr Elterngeld zu bekommen, ist erlaubt. Das entschied im Juni 2009 letztinstanzlich das Bundessozialgericht. Im verhandelten Fall hatte eine Mutter aus Bayern in der Schwangerschaft die Steuerklasse von V auf III gewechselt, während ihr Mann umgekehrt in Klasse V ging. Das brachte dem Paar im Monat 210 Euro mehr Elterngeld.
Elterngeld kann für die ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes beansprucht werden. Die Partner können die Monate bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Nimmt nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch, endet die Anspruchsdauer nach 12 Monaten. Beide Partner können das Elterngeld auch gleichzeitig beziehen, insgesamt aber höchstens vierzehn Monatsbeträge erhalten– also z.B. beide sieben Monate gleichzeitig. Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Alleinerziehende kann also bis zu 28 halbe Monatsbeträge beziehen. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, sie müssen jedoch die alleinige elterliche Sorge innehaben bzw. zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind nachweisen.
Alle berechtigten Personen erhalten einen Mindestbetrag von 300,00 €, der unabhängig davon gezahlt wird, ob der Betreuende vor der Geburt erwerbstätig war. Für die Berechnung des Elterngeldes von Erwerbstätigen wird der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen des Anspruchstellers der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist ohne Einmalzahlungen zugrunde gelegt. 67%, höchstens jedoch 1.800,00 € des wegfallenden Nettoeinkommens werden ersetzt. Für Geringverdiener, die weniger als 1000,00 € netto vor der Geburt erzielten, wird der Satz von 67% schrittweise auf 100% erhöht. Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden wird 67% des entfallenden Teileinkommens gezahlt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 € berücksichtigt.