Was oder wo dürfen Schwangere arbeiten?
Als berufstätige werdende Mutter stehst du unter dem besonderen Schutz des Staates. Das Mutterschutzgesetz regelt in § 4 und § 8 generelle Beschäftigungsverbote für Schwangere: Du darfst an deinem Arbeitsplatz nicht lange stehen, keine schweren Lasten tragen, keinen Nacht- und Schichtdienst leisten, weder im Akkord, noch mit Chemikalien arbeiten. Ab sechs vor und bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt die Mutterschutzfrist. In dieser Zeit bekommst du von den gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld, das vom Arbeitgeber bis zur Höhe des Nettoeinkommens aufgestockt wird. Erkrankst du während der Schwangerschaft, wirst du vom behandelnden Arzt krank geschrieben. Bei einer Krankschreibung, die sechs Wochen überschreitet, zahlt die Krankenkasse das verminderte Krankengeld.
Mehr Informationen
Zusätzliche Informationen zum Mutterschutzgesetz findest du im Internet:
Beschäftigungsverbot für Schwangere
Aber auch für gesunde Schwangere kann so genanntes individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3, Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) ausgesprochen werden. Dort heißt es: “Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.” In solchen Fällen muss der Gynäkologe dir eine Bescheinigung ausstellen, aus der genau hervorgeht, warum die Tätigkeit dir und deinem Kind schaden könnte und welche Arbeiten in welchen Zeitraum für dich verboten sind. So kann dein Arbeitgeber dir einen anderen Aufgabenbereich zuweisen, oder wenn das nicht möglich ist - dich bei vollem Gehalt freistellen.
Beginn Mutterschutz
Den Beginn des Mutterschutz kannst du mit dem Geburtsterminrechner ausrechnen.
Kleinere Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten, die am Ausgleichsverfahren der Orts- und Innungskrankenkassen teilnehmen, erhalten die Kosten für das individuelle Beschäftigungsverbot voll erstattet.
Das Mutterschutzgesetz erhältst du übrigens beim Arbeitgeber, bei deiner Krankenkasse oder den Gewerbeaufsichtsämtern.