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Elterngeld-Ratgeber: Anspruchsvoraussetzungen

Elterngeld: Was ist das eigentlich? Und wer hat Anspruch auf Elterngeld? Finde hier Antworten auf alle Fragen rund um den Elterngeldanspruch!

In diesem Artikel:

Was bedeutet eigentlich Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine finanzielle Hilfe für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen. Es soll den Verdienstausfall nach der Geburt des Kindes zu einem bestimmten Teil ausgleichen und den Start ins Familienleben erleichtern. Das Elterngeld ist also eine Art Lohnersatz. Wenn beide Eltern das Elterngeld beanspruchen, kann es sogar zwei Monate länger – bis zum 14. Lebensmonat deines Kindes – gezahlt werden.

Grundlegende Infos zum Elterngeld gibt’s hier:

Artikel: Wissenswertes zum Elterngeld

Artikel: Elternzeit und Elterngeld

Artikel: Elterngeld und Teilzeitarbeit

Was verändert sich durch das neue ElterngeldPlus?

Das ElterngeldPlus ist eine Reform des bestehenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), die zum 01.07.2015 in Kraft tritt. Mit dem neuen ElterngeldPlus soll Eltern ermöglicht werden, ihren Elterngeldbezug flexibler zu gestalten.

Änderungen beim Elterngeld: Das ElterngeldPlus fördert in erster Linie Mütter und Väter, die während ihres Elterngeldbezugs und danach in Teilzeit arbeiten wollen. Wenn du Teilzeittätigkeit und Elterngeld kombinierst, kannst du doppelt so lange Elterngeld erhalten. Damit ist ein Elterngeldanspruch auch über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinaus möglich, wenn ab dem 15. Bezugsmonat das ElterngeldPlus mindestens von einem Elternteil lückenlos beansprucht wird. Das ElterngeldPlus, das dir in dieser Zeit ausgezahlt wird, beträgt höchstens die Hälfte des Elterngeldes, das dir ohne Teilzeiteinkünfte zustünde. Ergänzend wird ein sogenannter „Partnerschaftsbonus“ eingeführt. Dieser beinhaltet, dass jeder Elternteil für vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhält, wenn beide Eltern mindestens vier Monate lang 25 bis 30 Wochenstunden parallel arbeiten. Wer mit dem bisherigen (Basis-)Elterngeld Teilzeit gearbeitet hat, verlor einen Teil seines Elterngeldanspruchs und bekam insgesamt weniger als der, der ganz aus dem Beruf aussteigt. Hierfür schafft das Elterngeld Plus durch die verlängerte Bezugsdauer einen Ausgleich.
Beachte: Auch ohne eine Teilzeittätigkeit kann mit dem neuen ElterngeldPlus das Elterngeld doppelt so lange bezogen werden. Generell gilt: Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden). Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes.

Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich vielfältig kombinieren:
Beispiel 1: Du pausierst für sechs Monate, erhältst in dieser Zeit volles Elterngeld und kannst anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Dein Partner/deine Partnerin kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus beanspruchen. Arbeitet ihr beide im Anschluss für mindestens vier Monate in Teilzeit à 25-30 Wochenstunden, könnt ihr beide jeweils für diese vier Monate ElterngeldPlus beziehen.
Beispiel 2: Ihr arbeitet beide bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit und erhaltet gemeinsam je 14 Monate ElterngeldPlus. Im Anschluss könnt ihr dann ebenfalls den Partnerschaftsbonus nutzen.

Änderungen bei der Elternzeit: Auch bei der Elternzeit schlägt die Reform zu Buche: Statt bislang 12 Monate können fortan bis zu 24 Monate der 36 Gesamtmonate übertragen werden. Eine Zustimmung deines Chefs benötigst du dann nicht mehr.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Elterngeld beanspruchen zu können?

Elterngeld kannst du in den ersten 14 Lebensmonaten deines Kindes beanspruchen. Es wird nach der Geburt des Kindes beantragt und steht dir als Mutter und als Vater zu. Voraussetzungen für den Elterngeldbezug sind:

Eigenständige Betreuung: Du musst dein Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen.

Reduzierung der Arbeitszeit: Du darfst nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, während du Elterngeld erhältst.

Gemeinsamer Haushalt: Du musst mit deinen Kindern in einem Haushalt leben.

Wohnsitz in Deutschland: Du musst deinen Wohnsitz in Deutschland haben oder hier überwiegend leben.

Einkommensgrenze: Du darfst die Einkommensgrenze im Kalenderjahr vor der Geburt deines Kindes nicht überschreiten: Paare haben ab einem gemeinsamen Jahreseinkommen von 500.000 €, Alleinerziehende ab einem Einkommen von 250.000 € keinen Anspruch auf Elterngeld.

Grundsätzlich gilt: Ob und in welcher Höhe Elterngeld gezahlt wird, hängt von der Höhe des Einkommens ab, das du in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes verdient hast.

Beachte: Durch die ElterngeldPlus-Reform kannst du ab Juli 2015 auch länger als die ersten 14 Lebensmonate deines Kindes Elterngeld beziehen und generell den Elterngeldbezug flexibler gestalten. Wenn du in Teilzeit arbeitest, während du Elterngeld erhältst, kannst du für diese Monate doppelt so lange die Elterngeldförderung genießen. Das ElterngeldPlus, das dir in dieser Zeit ausgezahlt wird, beträgt höchstens die Hälfte des Elterngeldes, das dir ohne Teilzeiteinkünfte zustünde. Auch ohne eine Teilzeittätigkeit kann mit dem neuen ElterngeldPlus das Elterngeld doppelt so lange bezogen werden. Generell gilt: Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden). Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes.

Muss ich vor der Geburt berufstätig gewesen sein, um Elterngeld zu erhalten?

Wer Elterngeld beantragt, muss nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen! Du kannst also auch Elterngeld beziehen, wenn du in den 12 Monaten vor der Geburt deines Kindes, die für die Berechnung maßgeblich sind, nicht gearbeitet hast. In diesem Fall steht dir ein Mindestbetrag von 300 € zu. Auf diese Mindestpauschale haben also auch Schüler, Studenten (ohne Teilzeiteinkommen) und sonstige Erwerbslose Anspruch.

Beachte: Leistungen wie Arbeitslosengeld I, BAföG oder Rente gelten für Erwerbslose nicht als Einkommen und fließen daher nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Solche Zahlungen können daher auch nicht den 300 €-Mindestsatz erhöhen.

Wer darf Elterngeld beanspruchen?

Grundsätzlich können alle Eltern, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Elterngeld beziehen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob du angestellt, selbstständig oder verbeamtet bist.

Auch Adoptiv- und Stiefeltern sowie in Ausnahmefällen auch nahe Verwandte können Elterngeld für ihre nicht leiblichen Kinder beantragen. Das gilt auch in Patchworkfamilien für die Kinder des Partners/der Partnerin.

Auch EU-Bürger haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland arbeiten und/oder wohnen. Sonstige Bürger mit ausländischer Staatsbürgerschaft erhalten Elterngeld, wenn sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (als entsprechender Nachweis kann eine entsprechende Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis dienen).

Wer hat keinen Anspruch auf Elterngeld?

Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes zusammen mehr als 500.000 Euro verdient haben, erhalten kein Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab einem Jahreseinkommen von mehr als 250.000 Euro. Diese Einkommensgrenzen werden anhand des Steuerbescheids geprüft, der für das Jahr vor der Geburt des Kindes gilt. Bei der Prüfung wird das gesamte Einkommen berücksichtigt, d.h. auch etwaige Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalanlagen.

Kein Elterngeld erhalten weiter ausländische Eltern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten – dazu zählen beispielsweise Saisonbeschäftigte, Au-Pairs, Studenten und Auszubildende aus dem Ausland oder Asylbewerber.

Können Selbstständige Elterngeld beanspruchen?

Auch Selbstständige haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und ihre Arbeitszeit reduzieren. Bei Selbstständigen liegt zur Berechnung des Elterngeldes der erwirtschaftete Gewinn der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes zugrunde. Hiervon bilden 67 Prozent das Elterngeld. Auch bei Freiberuflern gibt es mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro Elterngeld. Eventuelle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden vom Gewinn abgezogen.

Ein Nachweis über die Reduzierung der Arbeitszeit kann über den letzten Steuerbescheid oder über eine vorläufige Gewinn-/Verlustrechnung erfolgen.

Weitere Infos findest du hier:

Artikel: Elterngeld – Regelungen ab 2013

Können Alleinerziehende Elterngeld beanspruchen?

Ja, auch Alleinerziehende erhalten für 12 Monate Elterngeld, wenn sie die generellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Über den erweiterten Zeitraum – also 14 Monate – gibt es für Alleinerziehende Elterngeld, wenn sie das alleinige Sorgerecht haben, nicht mit dem anderen Elternteil in einer Wohnung leben und vor der Geburt des Kindes berufstätig waren.

Können Studenten und Auszubildende Elterngeld beanspruchen?

Ja, auch Studenten und Auszubildende haben Anspruch auf Elterngeld. Wichtig ist, dass die Arbeitszeit bei zusätzlichen Nebenjobs nicht die 30-Wochenstunden-Grenze überschreitet. Der Zeitaufwand, den du für Studium und Ausbildung aufbringst, zählt nicht als Erwerbszeit und ist somit auch nicht durch eine Grenze beschränkt. Studierende ohne Einkommen erhalten maximal 14 Monate den Elterngeld-Mindestsatz von 300 €.

Beachte: Mit Inkrafttreten des neuen ElterngeldPlus zum 01.07.2015 kannst du deine Bezugszeit verdoppeln – unabhängig davon, ob du parallel in Teilzeit arbeitest oder nicht. Somit ist eine Bezugszeit, die über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinausgeht, möglich. Generell gilt: Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden). Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes.

Können Geringverdiener Elterngeld beanspruchen?

Ja. Für die Berechnung des Elterngeldes liegt das Einkommen aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt deines Kindes zugrunde. Als Elterngeld erhältst du einen Prozentteil deines durchschnittlichen Monatseinkommens aus dieser Zeit. Da dieser Prozentanteil von deiner Einkommensstärke abhängt, kann es durchaus sein, dass der monatliche Elterngeldbetrag unter der Mindestpauschale von 300 € liegt. In diesem Fall erhältst du natürlich diesen Mindestbetrag.

Als Faustregel gilt: Der grundsätzliche Prozentsatz von 67 Prozent, der zur Elterngeldberechnung veranschlagt wird, erhöht sich für Geringverdiener um ein Prozent für jede 20 Euro, die das vorgeburtliche Einkommen unter 1000 Euro liegt.

Können Erwerbslose Elterngeld beanspruchen?

Prinzipiell können auch Erwerbslose Elterngeld beziehen. Sie erhalten den monatlichen Mindestbetrag von 300 €. Entsprechende Leistungen werden allerdings nicht als Einkommen gezählt und können diesen Mindestsatz daher auch nicht steigern.

Für Langzeitarbeitslose, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren und ALG II beziehen, bedeutet das im Endeffekt, dass sie kein Elterngeld bekommen, da das Elterngeld komplett auf ALG II angerechnet wird. Diese Regelung gilt nicht für alle Sozialleistungen gleich; beispielsweise bei BAföG-Empfängern wird das Elterngeld erst über dem 300-Euro-Mindestbetrag angerechnet. Wenn du BAföG beziehst, erhältst du also zusätzlich den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro.

Elterngeld und Elternzeit – Erhalte, was dir zusteht!

Seit 2007 wird Eltern durch die Elternzeit ermöglicht, in der Anfangsphase der Kindererziehung beruflich zu pausieren und den Lohnausfall in dieser Zeit zu einem gewissen Teil über das Elterngeld abzufangen. Ebenfalls im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) verankert: ein Recht auf Teilzeitarbeit. Eltern, die von diesem Recht Gebrauch machen, werden ab Juli 2015 durch die „ElterngeldPlus“-Reform neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung ihrer Berufspause bzw. ihres Elterngeldbezuges geboten.

Weitere Informationen findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Gibt es Elterngeld auch für nicht leibliche Kinder?

Ja, du kannst das Elterngeld auch für nichtleibliche Kinder beantragen, solange die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich ist zu beachten:

Bei Adoptivkindern: Für Adoptivkinder besteht Anspruch auf Kindergeld. Die 14-Monate-Frist für die Zahlung beginnt ab dem Tag, an dem das Adoptivkind zusammen mit dir in deinem Haushalt lebt. Der Anspruch besteht bei Adoptivkindern natürlich auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus, und zwar bis zum achten Geburtstag des Kindes.

Bei Partnerkindern: Auch für Kinder deines Partners/deiner Partnerin hast du Anspruch auf Kindergeld. Lebenspartner in gleichgeschlechtlichen Beziehungen haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ leben. Wenn die Lebensgemeinschaft nicht offiziell eingetragen und somit nicht „eheähnlich“ ist, musst du das Kind deines Partners/deiner Partnerin adoptieren, um Elterngeld in Anspruch nehmen zu können.

Bei Kindern naher Verwandter: In besonderen Härtefällen (schwere Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern) können auch nahe Verwandte des Kindes bis zum dritten Grad Elterngeld beantragen. Dazu zählen beispielsweise Großeltern, erwachsene Geschwister oder Tanten und Onkel.

Beachte: Für Kinder in Vollzeitpflege besteht bislang kein Anspruch auf Elterngeld: Zum einen würden laut Beschluss des Sozialgerichts Dortmund Pflegeeltern schon durch Pflegegeld unterstützt. Zum anderen könne man bei einer Vollzeitpflege nicht von einer „dauerhaften Erziehungsgemeinschaft“ ausgehen. Nur bei einer Adoption des Pflegekindes haben auch Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld.

Können EU-Bürger Elterngeld beanspruchen?

Ja, wenn du aus einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein stammst, hast du grundsätzlich Anspruch auf das deutsche Elterngeld. Bedingung ist, dass du in Deutschland arbeitest oder wohnst. Somit haben auch Grenzgänger, die in Deutschland erwerbstätig sind, aber in einem anderen EU-Staat wohnen, ein Anrecht auf das deutsche Elterngeld. Wer als Deutscher in einem anderen EU-Land arbeitet, kann die dortigen Leistungen beanspruchen.

Können Bürger aus Nicht-EU-Ländern Elterngeld beanspruchen?

Auch wenn du aus einem Nicht-EU-Land stammst, kannst du prinzipiell Elterngeld beanspruchen. Dazu musst du dich allerdings dauerhaft in Deutschland aufhalten. Mit einer Aufenthalts- und einer Arbeitserlaubnis kannst du das entsprechend nachweisen. Kein Elterngeld erhältst du, wenn du dich nur vorübergehend in Deutschland befindest. Das gilt beispielsweise für Saisonbeschäftigte, Au-Pairs, Studenten und Auszubildende aus dem Ausland oder Asylbewerber.

Steht mir Elterngeld zu, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

Wenn du dich im Ausland aufhältst, hast du Anspruch auf Elterngeld, wenn dein Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert. Weiterhin musst du deine vorherige Wohnung in Deutschland sofort wieder nutzen können, falls du vorzeitig zurückkehrst.

Steht mir Elterngeld zu, wenn ich einen Job im Ausland habe?

Ja, auch wenn du im Ausland eingesetzt wirst, hast du Anspruch auf Elterngeld, sofern du für einen Arbeitgeber in Deutschland handelst und von diesem Lohn beziehst. Weiterhin müssen die Dauer deiner Auslandsbeschäftigung und deine Rückkehr von vornherein klar feststehen. Auch die Ehegatten oder Lebenspartner einer entsandten Person haben Anspruch auf Elterngeld.

Steht mir Elterngeld zu, wenn ich in den letzten zwölf Monaten nicht durchgehend gearbeitet habe?

Du musst nicht volle 12 Monate vor der Geburt erwerbstätig gewesen sein, um Elterngeld beziehen zu können. Je kürzer allerdings der Zeitraum war, in dem du im Jahr vor der Geburt gearbeitet hast, desto geringer fällt grundsätzlich auch dein Elterngeld aus. Zur Berechnung wird dein Einkommen aus dieser Zeit addiert und durch zwölf geteilt. Ergibt sich daraus ein Betrag unter 300 Euro, erhältst du die 300 Euro Mindestpauschale.

Steht mir Elterngeld zu, wenn ich vor und nach der Geburt in Teilzeit arbeite?

Ja. Zwar hast du dann kein wegfallendes Einkommen – eine ansonsten wesentliche Anspruchsvoraussetzung. Solange du aber nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitest, hast du trotzdem Anspruch auf Elterngeld. Du bekommst den Mindestsatz von 300 Euro.